Arnsberger
Wohnungseigentümer bzw. Vermieter haben noch Nachholbedarf bei der Installation von Rauchmeldern.
Die Warngeräte müssen bis 31.12.2016 eingebaut sein.
In Wohnungen müssen bis zum 31. Dezember 2016 Rauchmelder eingebaut worden sein.
Auf diese Gesetzesvorschrift weist die Haus & Grund Eigentümer-Schutzgemeinschaft Neheim-Hüsten hin.
Obwohl viele Hauseigentümer bzw. Wohnungsvermieter diese Vorschrift kennen, haben doch manche Haus&Grund-Mitglieder bis zum nahenden Ablauf der Installationsfrist gewartet, bis sie nun Rauchmelder einbauen wollen. „In meinen Hauseigentümer-Beratungen gibt es einen großen Informationsbedarf zum Thema Rauchmelder“, sagt H&G-Geschäftsführer Wilfried Gothe.
Im Gespräch mit Wilfried Gothe greift unsere Zeitung nun einige typische Fragen auf, die Wohnungseigentümer bzw. Vermieter aus dem 1160 Mitglieder starken Verein Haus & Grund Neheim-Hüsten stellen.
In welchen Räumen müssen Rauchmelder installiert sein?
Gothe:Rauchmelder, genau genommen heißen sie Rauchwarnmelder, müssen in allen Schlafräumen, im Kinderzimmer und auf den Fluren, die ja auch Rettungswege sind, installiert sein. Wenn im Wohnzimmer zum Beispiel auf einer Schlafcouch Bewohner übernachten, gehört auch hier ein Rauchmelder unter die Zimmerdecke.
Welcher Rauchmelder muss installiert werden?
Der Mindestschutz ist mit batteriebetriebenen Rauchmeldern gewährleistet. Es dürfen aber nur Rauchmelder eingebaut werden, die nach der DIN EN 14604 in Verkehr gebracht wurden und ein entsprechendes CE-Zeichen tragen. Ein Rauchmelder ist spätestens zehn Jahre und sechs Monate nach der Inbetriebnahme auszutauschen oder einer Prüfung mit Werkinstandsetzung zu unterziehen.
Wer muss die Rauchmelderpflicht beachten?
Vermieter, Mieter und selbstnutzende Eigentümer haben die Rauchmelder-Pflicht zu beachten. Vermieter und selbstnutzende Eigentümer müssen Rauchmelder in den Wohnungen einbauen und in Betrieb setzen. Bereits vom Mieter installierte Rauchmelder dürfen, wenn der Vermieter zustimmt, weiter benutzt werden. Der Vermieter muss sich allerdings von der ordnungsgemäßen Installation und Betriebsbereitschaft überzeugen und sollte dies auch dokumentieren.
Wer muss die Rauchmelder kaufen?
Der Vermieter ist für die Installation von Rauchmeldern zuständig. Er kann jedoch die Kosten der Installation im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung auf den Mieter umlegen.
Was ist mit der Betriebsbereitschaf?
Der unmittelbare Besitzer der Wohnung, also der Mieter, bzw. der selbstnutzende Eigentümer, muss die Betriebsbereitschaft sicherstellen. Zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft gehören die Funktionsüberprüfung, die Wartung sowie der Batteriewechsel. Als Funktionsprüfung ist das einmal jährliche Drücken der Prüftaste gemeint. Sofern die Raucheindringungsöffnungen verschmutzt sein sollten, sind diese zu reinigen. Der Batteriewechsel hat nach Angaben des Herstellers zu erfolgen oder spätestens, wenn der Rauchwarnmelder eine Betriebsstörung aussendet.
Wer ist für die Wartung zuständig?
Die Kosten für die Sicherstellung und Betriebsbereitschaft (Batterie-Erneuerung) trägt nach der Landesbauordnung der Mieter. Falls der Vermieter diese Tätigkeit übernimmt, kann er die Kosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung abrechnen – vorausgesetzt, dass Betriebskosten vertraglich vereinbart worden sind.
Was passiert, wenn ich keine Rauchmelder einbaue?
Es ist durchaus möglich, dass Versicherungen Leistungen verweigern, wenn im Schadensfall nachgewiesen werden kann, dass keine Rauchmelder vorhanden waren.
Was passiert, wenn der Mieter den Vermieter nicht in die Wohnung lässt?
Um den Einbau von Rauchwarnmeldern in vermietete Wohnungen zu ermöglichen, hat der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen ein Betretungsrecht sowie der Mieter die Pflicht, diese Maßnahme zu dulden. Der Vermieter muss unter Umständen sein Betretungsrecht einklagen, sollte der Mieter die Gewährung des Zugangs zur Mietwohnung für die Planung und Ausführung der Installation der Rauchwarnmelder nicht dulden.
Weiteres Gespräch mit Arnsberger Feuerwehr-Chef Bernd Löhr
Rauchmelder können Leben retten. Diese Erkenntnis wurde beim Feuerwehreinsatz am 2. Dezember 2016 in Hellefeld wieder bestätigt. Im Gespräch mit unserer Zeitung erinnerte Bernd Löhr, Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Arnsberg, noch an einen anderen Fall. Im März 2016 kam es nachts gegen etwa 1 Uhr zu einem Kellerbrand in einem Mehrfamilienhaus in Niedereimer. Eine Bewohnerin im Obergeschoss des Hauses wurde durch einen installierten Rauchmelder geweckt und konnte alle weiteren Bewohner warnen. Es gelang somit allen Personen, das Haus quasi in letzter Minute zu verlassen.
Doch gibt es auch Negativ-Beispiele, wo Rauchmelder fehlten und Menschen zu Schaden gekommen sind? Bernd Löhr: „Aus dem Stadtgebiet Arnsberg sind mir glücklicherweise keine Einsätze aus der jüngeren Vergangenheit bekannt, die aufgrund fehlender Rauchmelder zu erheblichen Personenschäden geführt haben. Jedoch sterben in Deutschland jährlich mehr als 400 Menschen an den Folgen eines Brandes. 95 Prozent davon werden nicht Opfer der Flammen, sondern sie ersticken schon vorher an den giftigen Rauchgasen. Rauchmelder hätten diese Menschen warnen und vermutlich retten können, denn im Brandfall verbleiben durchschnittlich vier Minuten zur Flucht. Vielen Menschen ist nicht bewusst, dass eine Rauchgasvergiftung schon nach zwei Minuten tödlich sein kann. Ein Rauchmelder verschafft genau die entscheidenden Minuten Vorsprung, um sich in Sicherheit zu bringen.“
Unsere Zeitung wollte von Bernd Löhr auch wissen, ob die Arnsberger Feuerleute (und auch er selbst) mit gutem Beispiel vorangehen und schon (vor Jahren) in ihren Wohnungen Rauchmelder installiert haben. Löhr dazu: „Ich persönlich habe schon seit vielen Jahren Rauchmelder bei mir zu Hause installiert. Dies weiß ich auch von einem Großteil meiner Feuerwehrangehörigen. Gerade die Feuerwehrangehörigen kennen die Gefahren durch Brandrauch. Da ist es selbstverständlich, dass sie hierbei mit gutem Beispiel vorangehen.“
HINTERGRUND
Die Rechtsgrundlage:
Die Rauchwarnmelderpflicht ist in § 49 Abs. 7 der Bauordnung NRW gesetzlich geregelt. Das Gesetz dient dem Schutz der sich in einer Wohnung befindlichen Personen. Demnach gilt: In Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet worden sind (Bestand), müssen bis zum 31. Dezember 2016 Rauchwarnmelder eingebaut werden. In Wohnungen, die nach dem 1. April 2013 gebaut wurden, bestand bereits die Pflicht zum Rauchmelder-Einbau.
Für nützliche Infos zum Thema Rauchmelder verweist die Feuerwehr auf die Internetseite www.rauchmelder-lebensretter.de